Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt.
Danach sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden.
- Wenn sich die Erben nicht einigen können, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde.
- Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Versteigerung infrage.
- Wenn nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt auch nur die öffentliche Versteigerung infrage.
(Quelle: BGE 5A_984/2021 vom 17.5.2022)