Eine Aktiengesellschaft ist zur jährlichen Erstellung eines Geschäftsberichts verpflichtet. Er richtet sich hauptsächlich an die Aktionäre und besteht aus zwei Teilen:
- die Jahresrechnung, die aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht
- der Lagebericht.
Der Lagebericht muss über folgende Punkte Auskunft geben:
- die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- die Durchführung einer Risikobeurteilung
- die Bestellungs- und Auftragslage
- die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
- aussergewöhnliche Ereignisse
- die Zukunftsaussichten
Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen. Er muss erstellt werden, wenn Unternehmen zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten. Mit den Kriterien 20/40/250 sind Firmen gemeint mit einer Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einem Umsatz von 40 Millionen Franken und durchschnittlich 250 Vollzeitstellen.
Der Geschäftsbericht ist vom Verwaltungsrat zu erstellen und muss spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden. Dabei ist den Aktionären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesellschaftssitz Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Er wird durch die Generalversammlung genehmigt.
Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen weitere Anforderungen an den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen. Der Geschäftsbericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten.