Seit dem 1. Januar 2023 kann die eidg. Steuerverwaltung Unternehmen rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichten. Dies kommt vor, wenn ein Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit umsetzt. Die Tätigkeit wird als „neue“ Tätigkeit eingestuft, und die Steuerverwaltung weist dieser Tätigkeit einen neuen Saldosteuersatz zu.
Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit liegt vor, wenn:
- die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER
- über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25% des Gesamtumsatzes erzielt werden.
Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:
- die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND
- über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt werden.
Bisher galt diese Vorschrift nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkte.
Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt, auch wenn dieser höher ist als derjenige, welcher bis anhin gegeben war.