Der Bundesrat hat mit Gültigkeit ab dem 18. Januar 2021 folgende Massnahmen beschlossen:
- Der Arbeitgeber ermöglicht besonders gefährdeten Arbeitnehmenden, ihre Arbeit zu Hause erfüllen zu können. Für dieses Homeoffice-Arbeiten muss kein Auslagenersatz bezahlt werden, da die Homeoffice-Pflicht vorübergehend ist.
- Ist Homeoffice für die vertragliche Arbeit nicht möglich, so muss der Arbeitgeber den besonders gefährdeten Arbeitnehmenden andere gleichwertige Arbeit zuweisen, die sie im Homeoffice erfüllen können.
- Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz am Arbeitsplatz ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese Arbeitnehmenden in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort nur beschäftigt werden, wenn
– der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist (Einzelraum oder klar abgegrenzter Arbeitsbereich)
– Wo nicht jederzeit der enge Kontakt vermieden werden kann, weitere Schutzmassnahmen getroffen sind (technische und organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung, Substitution). - Können die besonders gefährdeten Personen so nicht beschäftigt werden, so muss ihnen der Arbeitgeber bei gleichem Lohn eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zuweisen, die die obgenannten Voraussetzungen in Ziff. 3 erfüllt.
- Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmenden zuvor anhören und die beschlossenen Massnahmen schriftlich mitteilen.
- Die betroffenen Arbeitnehmenden können die Übernahme der zugewiesenen Arbeiten ablehnen, wenn die obgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn der Arbeitnehmende die Gefahr einer Ansteckung trotz getroffener Massnahmen als zu hoch erachtet. Der Arbeitgeber kann dafür ein ärztliches Attest verlangen.
- Kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmenden nicht nach den genannten Voraussetzungen beschäftigen oder lehnt dieser die zugewiesene Arbeit ab, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden unter Lohnfortzahlung freistellen. Der Lohnausfall kann über die EO abgerechnet werden und der Arbeitnehmende hat in der Freistellungszeit die EO-Entschädigung zugute.
- Die betroffenen Arbeitnehmenden machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend und legen auf Verlangen ein ärztliches Attest bei.
- Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs und Adipositas.