Im Handelsregister ist es möglich, die Zeichnungsberechtigung bei Kollektivunterschrift so einzuschränken, dass nur bestimmte namentlich genannte Personen miteinander gültig unterzeichnen können. Konkret bedeutet ein solcher Eintrag: «Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit X. oder Y.» (Quelle: BGE 4A_536/2015 vom 3.3.2016)