KOSTEN FÜR HOMEOFFICE TRÄGT DER ARBEITGEBER, FALLS KEIN GEEIGNETER ARBEITSPLATZ ZUR VERFÜGUNG STEHT

Vor dem Bundesgericht trafen sich ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer klagte eine Entschädigung für  die Nutzung eines Zimmers in seiner privaten Wohnung als Arbeits­zimmer ein. Das Bundesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, obwohl im Arbeits­vertrag keine Entschädigungspflicht für Home Office aufgeführt war.

Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid damit, dass falls der Arbeitgeber KEINEN geeigneten Arbeitsplatz für seine Mitarbeitenden bereit hält, er die Kosten für die benötigte Infrastruktur zu übernehmen hat. In diesem Fall stand dem Mitarbeitenden kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Gemäss OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeiten notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Es spielt auch keine Rolle, dass der Arbeitnehmer das Zimmer sowieso gemietet hat – das Unternehmen hat für die Auslagen aufzukommen.  (Quelle: BGE 4A_533/2018 vom 23.4.2019)

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