Gemäss Gesetz haben Gesellschafter und Geschäftsführer, die die unternehmerischen Entscheidungen bestimmen oder beeinflussen können, eine arbeitgeberähnliche Stellung und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.
Die Arbeitslosenkassen prüfen und entscheiden basierend auf Organigrammen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen usw., ob sich die versicherte Person in einer solchen Stellung befindet oder nicht.