Per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:
Bis 31. Dez. 2023 | Neu ab 1. Jan. 2024 | |
Standardsteuersatz | 7.7% | 8.1% |
Reduzierter Steuersatz | 2.5% | 2.6% |
Sondersatz Beherbergung | 3.7% | 3.8% |
Für periodenübergreifende Leistungen wie Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements usw. muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die massgeblichen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuersatz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnungsstellung.
Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.
Empfehlung: Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben detailliert abgrenzen. Die angefangenen Leistungen müssen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden.
Die Steuerverwaltung hat die Muster der neuen Mehrwertsteuerabrechnungen gültig ab 2024 veröffentlicht. Es kann erstmals für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnet werden.
Die Muster sind hier verfügbar.