Massgebend für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist die Fälligkeit der Rechnung des Bildungsinstituts bzw. die Zahlung und nicht der Kursbesuch.
AUS- UND WEITERBILDUNGSKOSTEN SIND ZUM ZEITPUNKT DER FÄLLIGKEIT DER RECHNUNG ABZUGSFÄHIG
