Der Gesetzgeber ermöglicht den Einkauf in die 2. Säule, damit eine Vorsorgelücke geschlossen werden kann. Um die Einzahlungen attraktiv zu machen, kann die Einkaufssumme vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. So ist die Steuerersparnis höher als die Steuer, die man bezahlt, wenn das Kapital wieder bezogen wird. Um eine „Steuerumgehung“ zu verhindern hat der Gesetzgeber eine Sperrfrist von drei Jahren eingeführt. Während dieser Frist darf kein Vorsorgeguthaben in Kapitalform bezogen werden.
Die Dauer ist genau drei Jahre. Sie beginnt am Tag des Einkaufs und endet auf den Tag genau drei Jahre später. Wird unterjährig einbezahlt, dann läuft die Sperrfrist ebenfalls unterjährig, drei Jahre später, ab.
Die Sperrfrist gilt ungeachtet des Auszahlungsgrundes oder des Motivs. Sie kommt auch bei Kapitalauszahlungen infolge Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, bei Wegzug ins Ausland oder für Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung (WEF) zum Tragen. Das Bundesgericht bestätigte mehrmals, dass es keine Ausnahme von der Regel gibt.
Die Sperrfrist umfasst nicht nur die Summe der getätigten Einkäufe, sondern das gesamte Sparguthaben der Pensionskasse.
Wird die Sperrfrist nicht beachtet und in dieser Zeit ein Kapitalbezug getätigt, leitet die Steuerbehörde ein Nachsteuerverfahren ein. Der damalige Steuerabzug des freiwilligen Einkaufs wird nachträglich aufgerechnet.
Eine Ausnahme von der Sperrfrist ist die Schliessung einer Scheidungslücke.
Nach dem Wiedereinkauf zur Schliessung einer Scheidungslücke gibt es keine Sperrfrist. Kapitalbezüge in den drei darauffolgenden Jahren sind möglich.