Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln und eine Revisionsstelle zur Prüfung zu beauftragen. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tagen nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht. Dabei dürfen die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.